Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.Allgemeine Bedingungen
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
Bei Umbauten bzw. Erweiterungen bestehender Anlagen darf der Lieferer davon ausgehen, dass die ihm zur Verfügung gestellte Dokumentation dem zum Zeitpunkt des Angebots entsprechenden Bauzustand entspricht. Änderungen, die sich hieraus ergeben, werden dem Besteller über Nachtragsangebote mitgeteilt und erst nach Freigabe durchgeführt.
Das Angebot ist bis zu dem im Angebot genannten Termin – vorbehaltlich einer positiven Bonitätsauskunft - verbindlich. Geringfügige Abweichungen von Katalogabbildungen bzw. den Katalog- bzw. Angebotsangaben bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2.Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind freibleibend, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Falls nicht anders vereinbart, beträgt die Preisgültigkeit 2 Monate.
Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers und ohne Abzug zu leisten.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ein evtl. verhandelter Projektrabatt gilt nicht für Ersatz-, Zukauf- oder Sonderteile.
Wenn nicht anders vereinbart gelten die nachfolgenden Zahlungsziele:
30 Tage netto
Für Neukunden gilt bei Erstbestellung Vorkasse.
Oben genannte Preise und Zahlungsbedingungen gelten vorbehaltlich einer positiven Bonitätsauskunft.
3.Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Bei sonstigen wesentlichen Pflichtverletzungen, insbesondere solchen, die den Bestand der Vorbehaltsware gefährden, ist der Lieferer, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
4.Fristen für Lieferungen; Verzug
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerungen zu vertreten hat.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder Naturereignisse wie Erdbeben, Überschwemmungen, Blitzeinschlag, Sturm) oder auf ähnliche Ereignisse (z.B. Streik oder Aussperrung) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu
vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,2% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 2%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5.Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt gemäß INCOTERMS2010 EXW, Dachau
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware zum Versand bereitgestellt wurde. Die Gefahr geht bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a)bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b)bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
Lieferzeitpunkt: Nach Rücksprache
Eine Pflicht zur Lieferung besteht nur im Falle der Einhaltung der Zahlungsziele durch den Besteller.
Die vertraglichen Pflichten des Lieferers stehen unter dem Vorbehalt von der eigenen rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung durch dessen Lieferanten.
6.Aufstellung und Inbetriebnahme
Für die Aufstellung und Inbetriebnahme, falls angeboten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Die Aufstellung und Inbetriebnahme im Hause des Bestellers bzw. des Endkunden, falls im Auftragsumfang enthalten, bezieht sich auf den angebotenen Lieferumfang und die dem Angebot zugrundeliegenden Werkstücke, Daten und Funktionen.
Wenn nicht anders definiert ist, erfolgt die Inbetriebnahme in einem Termin (d.h. einmalige An- und Abreise). Inbetriebnahmeunterbrechungen, die durch den Besteller verursacht sind, gehen zu dessen Lasten.
Voraussetzung für Aufstellung und Einstellung ist, dass ab Beginn der Arbeiten mindestens 25 Originalwerkstücke verfügbar sind. Für den Leistungsnachweis/MFU werden mind. 50 Originalwerkstücke benötigt.
Ist nichts anderes vereinbart, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden (Montag bis Freitag von 6.00 bis spätestens 19.00 Uhr)
Andere Montagezeiten werden gemäß aktuellen Montage- und Serviceverrechnungssätzen des Lieferers berechnet.
Vom Lieferer nicht zu vertretende Wartezeiten bzw. zusätzliche Montageleistungen gehen zu Lasten des Bestellers (z.B. durch fehlende Hauptanschlüsse, Werkstücke, bauseitige Voraussetzungen, Netzwerkanschlüsse, -adressen usw.). Diese werden dokumentiert, durch den Besteller bestätigt und nachträglich auf Basis der vereinbarten Stundensätze in Rechnung gestellt.
Werden lediglich Komponenten angeboten, handelt es sich bei der Inbetriebnahme um eine Inbetriebnahmeunterstützung, d.h. keine mechanische bzw. elektrische Installation.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderlichen Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase –in Gebrauch genommen worden ist.
7.Liefer- und Leistungsumfang
Liefer- und Leistungsumfang sind nur die im Angebot explizit ausgewiesenen Positionen. Nicht erwähnte Umfänge sind auch nicht Liefer- bzw. Leistungsumfang:
8.Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
9.Sachmängel
Alle Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich (maximal innerhalb einer Kalenderwoche nach Erhalt er Ware) schriftlich anzuzeigen.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Verhinderung eines unverhältnismäßig großen Schadens, wobei die Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen angemessenen Aufwendungen zu verlangen.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versands. Der Lieferer trägt außerdem die Kosten des Aus- bzw. Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich der Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastungen auf Seiten des Lieferers entstehen.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos hat verstreichen lassen. Liegt ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung entsprechend den Vorgaben der Likratec, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte insoweit und es besteht keine Haftung vom Lieferer für daraus entstehende Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommen Änderung an dem Liefergegenstand.
10.Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftete der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der vom Gesetzgeber bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Abschnitt „Sachmängel“
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Buchstabe a geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Abschnitts „Sachmängel“ entsprechend.
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnitts „Sachmängel“ entsprechend.
Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt „Sachmängel“ geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
11.Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
12.Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in folgenden Fällen, das heißt, der Lieferer haftet – aus welchen Rechtsgründen auch immer – auf Schadensersatz:
a) Bei Vorsatz,
b) Bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) Bei Mängeln, die die Verkäuferin arglistig verschwiegen hat,
e) Im Rahmen einer Garantiezusage
f) Bei Mängeln der gelieferten Geräte oder Teile, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf) haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist.
13.Softwarenutzung
Soweit in der Lieferung Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich Ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umformatieren. Der Besteller verpflichtet sich, die Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
14.Unterlagen, Zeichnungen, Muster, Werkzeuge, Geheimhaltung
Alle Angaben, Unterlagen, Zeichnungen und Muster, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, sind Eigentum des Lieferers und dürfen von dem Besteller nicht zu einem anderen Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugängig gemacht werden. Dieses gilt ebenso für alle ganz oder anteilig im Eigentum des Lieferers befindlichen Modelle und Werkzeuge. Auf Verlangen werden dem Lieferer diese Unterlagen unverzüglich ausgehändigt. Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit einer Angebotserteilung bzw. einer Durchführung eines Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. Geschäftsgeheimnisses vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf eine geschäftliche Verbindung mit dem Lieferer erst nach dessen ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung hinweisen.
15.Gerichtsstand und Anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinbarten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16.Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller oder dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche Regelung ersetzt werden, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Dachau, Oktober 2011